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Guida · Blog

PPWR Kennzeichnung Stretchfolie 2028: Vorgaben für den Druck

Questo articolo è attualmente disponibile in tedesco.

Mit dem Inkrafttreten der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) ändern sich die Kennzeichnungspflichten für Transportverpackungen grundlegend. Ab dem 12. August 2028 müssen auch Stretchfolien für den EU-Markt standardisierte Materialangaben und Sortierhinweise tragen. Schweizer Unternehmen mit EU-Exportgeschäft sollten die technischen und organisatorischen Umstellungen frühzeitig in ihre Beschaffungsprozesse einplanen.

Zeitplan und rechtlicher Rahmen der PPWR bis 2028

Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) ersetzt die bisherige europäische Richtlinie 94/62/EG. Als EU-Verordnung gilt sie direkt in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer nationalen Umsetzung in Landesgesetze bedarf. Für Schweizer Unternehmen, die Waren direkt in den EU-Raum exportieren oder als Zulieferer in europäischen Lieferketten agieren, sind diese Vorgaben bindend.

Der Zeitplan sieht eine schrittweise Implementierung vor. Während allgemeine Recyclingfähigkeitskriterien und Dokumentationspflichten bereits früher greifen, wird die standardisierte Kennzeichnungspflicht für Verpackungen auf EU-Ebene verbindlich ab dem 12. August 2028 wirksam. Bis zu diesem Datum müssen Hersteller, Verarbeiter und Verpacker ihre Druck- und Extrusionsprozesse auf die neuen Kennzeichnungsformate umgestellt haben.

  • 2024–2025: Finaler Beschluss und Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte zu harmonisierten Piktogrammen
  • 2026–2027: Technische Validierung von Druckverfahren (z. B. Inline-Flexodruck) und Druckfarbenverträglichkeit
  • 12. August 2028: Stichtag für die verbindliche Kennzeichnungspflicht aller in der EU in Verkehr gebrachten Stretchfolien

Pflichtangaben: Materialkennzeichnung LDPE 04 und Entsorgungshinweise

Kern der Kennzeichnungspflicht ist die harmonisierte Identifikation des Kunststofftyps, um die getrennte Sammlung und hochwertige Rezyklatgewinnung im Zielmarkt sicherzustellen. Da konventionelle sowie rezyklathaltige Hand- und Maschinenstretchfolien überwiegend aus linearem Polyethylen niederer Dichte (LLDPE) oder LDPE gefertigt werden, ist der Recycling-Code 04 massgebend.

Zusätzlich zum Material-Codierdreieck (drei Pfeile mit der Zahl 04 im Zentrum und dem Schriftzug 'LDPE' darunter) verlangt die PPWR einheitliche Piktogramme zur korrekten Entsorgung. Diese grafischen Elemente zeigen dem Endanwender eindeutig, welchem Abfallstrom die Folie nach dem Depalettieren zuzuführen ist. Ergänzend können freiwillige oder je nach Anwendungsfall vorgeschriebene QR-Codes integriert werden, die über einen standardisierten Link weiterführende Informationen zur Materialzusammensetzung, zum Rezyklatanteil (Post-Consumer-Recycling, PCR) oder zu Trennhinweisen digital bereitstellen.

  • Standard-Recyclingcode: Dreieck mit Ziffer 04 und Werkstoffbezeichnung LDPE
  • Harmonisiertes Entsorgungspiktogramm gemäss EU-Vorgaben für die Wertstoffsammlung
  • Optionaler digitaler Datenträger (z. B. 2D-DataMatrix- oder QR-Code) für Materialpass-Informationen

Technische Umsetzung: Platzierung im Druckbild und Folienextrusion

Die Kennzeichnung einer Stretchfolie stellt verarbeitungstechnische Anforderungen an die Extrusion und Bedruckung. Stretchfolie wird im Wickelprozess auf der Palette oft mehrfach überlappt und gedehnt (Dehnungen zwischen 150 % und 350 % bei Maschinenfolien). Ein Kennzeichnungselement muss so im Druckbild angeordnet sein, dass es auch nach dem Wickelvorgang auf der Palette erkennbar bleibt oder vor der Dehnung eindeutig identifizierbar ist.

Der Druck erfolgt in der Regel über Inline-Flexodruckwerke direkt im Extrusionsprozess oder über nachträgliche Bedruckung im Rollenschneidprozess. Die Druckfarben müssen zwingend recyclingkompatibel sein gemäss den Kriterien der Design-for-Recycling-Leitlinien. Das bedeutet: Farben dürfen das spätere Rezyklat weder verfärben noch kontaminieren. Zur Gewährleistung der Erkennbarkeit wird mit festen Rapportlängen gearbeitet, beispielsweise einem fortlaufenden Druckbild mit Kennzeichnung alle 500 mm bis 1000 mm entlang der Folienbahn.

  • Farbdeckung minimieren: Druckfarbenanteil gering halten (< 1 % der Folienmasse), um die Rezyklatqualität nicht zu mindern
  • Rapportlänge definieren: Wiederholung des Kennzeichnungsblocks in definierten Abständen längs zur Laufrichtung
  • Dehnungsverhalten beachten: Kennzeichnung im ungedehnten Bereich (z. B. Bundzone) oder dehnungsresistente Druckfarben wählen
  • Keine Schwermetalle oder toxische Pigmente in den verwendeten Druckfarben

Kosten- und Beschaffungsanalyse für Schweizer Betriebe

Für verpackende Betriebe führt die Umstellung auf bedruckte oder vorkennzeichnete Stretchfolien zu Anpassungen in den Beschaffungskosten. Unbedruckte Standardfolie (Cast- oder Blasfolie) wird in hohen Tonnagen extrudiert. Ein integrierter Druckprozess führt zu Rüstaufwänden, Klischeekosten und geringfügigen Aufschlägen pro Kilogramm Folie.

Beispielrechnung: Ein Industriebetrieb verbraucht jährlich 12'000 kg Maschinenstretchfolie (Stärke 17 my, Rollenbreite 500 mm). Bei unbedruckter Standardfolie liegt der Beschaffungspreis bei 2.40 CHF pro kg, was Gesamtkosten von 28'800 CHF entspricht. Wird die Folie zur Erfüllung der PPWR-Kennzeichnung mit einem 1-farbigen Rapportdruck (LDPE 04 + Piktogramm) bezogen, kalkuliert der Hersteller einen verfahrensbedingten Zuschlag von ca. 0.15 CHF pro kg sowie einmalige Klischeekosten von 350 CHF. Die jährlichen Folienkosten steigen im ersten Jahr auf 30'950 CHF (+ 7.5 %) und in den Folgejahren auf 30'600 CHF (+ 6.3 %). Diese Mehrkosten lassen sich durch Folienoptimierung (z. B. Reduktion von 17 my auf 12–15 my High-Performance-Folie) kompensieren.

Praxis-Checkliste: Vorbereitung auf den Stichtag 2028

Damit bis zum August 2028 keine Lieferverzögerungen bei Exportwaren entstehen, sollten Einkauf und Logistikleitung bestehende Folienstrukturen schrittweise auditieren.

BARG beliefert Schweizer Unternehmen mit dem gesamten Spektrum an Maschinen- und Handstretchfolien, Rezyklat- und Spezialfolien – verzollt und frei Haus geliefert mit transparenter Preisstellung in CHF.

  • 1. Exportanteil analysieren: Ermitteln, welche palettierten Warenströme direkt oder indirekt in EU-Märkte gelangen.
  • 2. Folienbestand aufnehmen: Materialspezifikationen prüfen (rein LLDPE/LDPE vs. Co-Extrusionen mit Fremdpolymeren/Barrieren).
  • 3. Lieferanten auditieren: Frühzeitig klären, ob der Folienlieferant Inline-Bedruckungen mit PPWR-konformen Kennzeichnungen anbietet.
  • 4. Stärkenreduktion evaluieren: Prüfen, ob durch den Wechsel auf moderne Hochleistungsfolien die Druckmehrkosten ausgeglichen werden können.
  • 5. Übergangsfristen nutzen: Umstellung nicht auf das letzte Quartal vor dem Stichtag verschieben, um Kapazitätsengpässe bei Druckwalzen und Klischees zu vermeiden.

Domande frequenti

Gilt die PPWR-Kennzeichnungspflicht auch für reine Schweizer Binnentransporte?
Nein, Schweizer Bundesgesetze verlangen die PPWR-Kennzeichnung für reine Inlandstransporte derzeit nicht. Sobald eine Palette jedoch in einen EU-Mitgliedstaat exportiert wird, greifen die dortigen Import- und Verpackungsvorschriften vollumfänglich.
Muss jede Lage der Stretchfolie auf der Palette bedruckt sein?
Nein, die Folie muss nicht vollflächig bedruckt sein. Es genügt, wenn die Folienbahn in regelmässigen Abständen (Rapport) den standardisierten Kennzeichnungsblock aufweist, sodass dieser auf der verpackten Ladeeinheit oder am Folienrest zweifelsfrei identifizierbar ist.
Welche Druckfarben sind für die Kennzeichnung nach PPWR zulässig?
Es müssen Druckfarben verwendet werden, die den Recyclingprozess gemäss den harmonisierten Design-for-Recycling-Vorgaben nicht beeinträchtigen. Dies erfordert schwermetallfreie, entfärbbare oder im Recyclingprozess neutrale Druckfarben mit minimaler Farbdeckung.
Darf anstelle des Aufdrucks auch ein Etikett auf der Wicklung angebracht werden?
Ein separates Palettenetikett mit Materialhinweisen kann zusätzliche Informationen liefern, ersetzt aber nach den aktuellen PPWR-Entwürfen nicht die direkte Kennzeichnung des Verpackungsmaterials selbst, sofern dieses werkstofflich getrennt erfasst werden muss.

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