• Consegna in tutta la Svizzera
  • Sdoganamento incluso
  • Consulenza personale
  • Prezzi in CHF
  • Specialista B2B di film estensibile
  • Consegna in tutta la Svizzera
  • Sdoganamento incluso
  • Consulenza personale
  • Prezzi in CHF
  • Specialista B2B di film estensibile
  • Consegna in tutta la Svizzera
  • Sdoganamento incluso
  • Consulenza personale
  • Prezzi in CHF
  • Specialista B2B di film estensibile

Guida · Blog

Stretchfolie Import und Zoll in die Schweiz: DDP und Pflichtangaben

Questo articolo è attualmente disponibile in tedesco.

Beim Bezug von Verpackungsmaterial aus dem Ausland stellen die korrekte Deklaration und die Wahl der Handelsklausel zentrale Kosten- und Zeitfaktoren dar. Wer Stretchfolie in die Schweiz importiert, muss Zolltarifnummern, Gewichtsangaben und steuerliche Vorgaben exakt aufeinander abstimmen. Dieser Leitfaden erläutert die zolltechnischen Anforderungen, die Rechnungslegung und die Vorzüge einer DDP-Lieferung.

Zolltarifnummern und Abgaben beim Stretchfolie-Import in die Schweiz

Für die Einfuhrverzollung von Polyethylen-Stretchfolie (LLDPE) in die Schweiz ist die korrekte Einreihung in den Schweizer Zolltarif (Tares) erforderlich. In der Regel fallen Hand- und Maschinenstretchfolien unter das Kapitel 3920 (Andere Platten, Blätter, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, nicht geschäumt). Die massgebliche Zolltarifnummer für Folien aus Polymeren des Ethylens mit einer Dicke bis zu 0.125 mm lautet üblicherweise 3920.1011 oder 3920.1090.

Seit dem 1. Januar 2024 hat die Schweiz die Industriezölle vollständig aufgehoben. Für Waren der Zolltarifkapitel 25 bis 97, zu denen auch Verpackungsfolien aus Kunststoff gehören, fällt somit bei der Einfuhr kein Zollsatz mehr an. Dennoch entfällt die Verzollungspflicht dadurch nicht: Jede Sendung muss über das elektronische Zollsystem (Passar bzw. e-dec) angemeldet werden.

Unverändert geschuldet ist bei der Einfuhr die Schweizer Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer) in Höhe des Normalsatzes von 8.1 Prozent. Bemessungsgrundlage hierfür ist der sogenannte Steuerwert. Dieser setzt sich aus dem Warenwert gemäss Rechnung, den Fracht- und Versicherungskosten bis zum Bestimmungsort in der Schweiz sowie den anfallenden Zollabfertigungsgebühren zusammen.

  • Zolltarifnummer (Tares): 3920.1011 / 3920.1090 für LLDPE-Stretchfolien
  • Zollansatz seit 01.01.2024: 0.00 CHF (Industriezollaufhebung)
  • Einfuhrsteuer (MWST): 8.1 % auf den gesamten Verzollungswert inklusive Nebenkosten
  • Deklarationspflicht: Obligatorische elektronische Erfassung jeder gewerblichen Warensendung

Incoterms im Vergleich: DAP versus DDP bei Folienlieferungen

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen bestimmen die Incoterms 2020 massgeblich, welche Partei für Transport, Verzollung und Gebühren haftet. Im B2B-Handel mit Verpackungsmaterial dominieren die Klauseln DAP (Delivered at Place) und DDP (Delivered Duty Paid).

Bei einer Lieferung auf Basis DAP trägt der ausländische Verkäufer die Transportkosten bis zur Entladestelle in der Schweiz. Die Einfuhrverzollung, die Entrichtung der Einfuhrsteuer sowie die Gebühren des Schweizer Verzollungsagenten oder Spediteurs (wie Vorweisungstaxe, Bearbeitungszuschläge und Standgelder) gehen jedoch vollumfänglich zulasten des Schweizer Empfängers. Diese Nebengebühren betragen pro Sendung häufig zwischen 70 und 180 CHF, was insbesondere bei kleineren Bestellmengen von ein bis zwei Paletten die Stückkosten je Rolle spürbar erhöht.

Wird hingegen DDP vereinbart, übernimmt der Lieferant die vollständige Einfuhrabwicklung inklusive aller Verzollungskosten und Gebühren. Der Schweizer Einkäufer erhält die Ware analog zu einem Inlandskauf angeliefert. Die Rechnung weist direkt die Schweizer Mehrwertsteuer aus, und es entstehen keine unkalkulierbaren Nachbelastungen durch Logistikdienstleister.

  • DAP: Transport inklusive, Zollabfertigung und Speditionsgebühren werden dem Empfänger nachbelastet
  • DDP: Maximaler Komfort für den Einkäufer, sämtliche Einfuhr- und Verzollungskosten sind im Endpreis enthalten
  • Gebührenrisiko bei DAP: Fixe Abfertigungskosten verteuern Teillieferungen unverhältnismässig

Pflichtangaben auf der Handelsrechnung für den Schweizer Zoll

Fehlerhafte oder unvollständige Frachtpapiere führen am Schweizer Grenzzollamt regelmässig zu Standzeiten und administrativen Zusatzkosten. Damit die Zollabfertigung reibungslos verläuft, muss die Handelsrechnung präzise und zollkonform ausgestellt sein.

Zwingend erforderlich ist die Nennung der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Schweizer Empfängers mit dem Zusatz 'MWST' (z. B. CHE-123.456.789 MWST). Zudem müssen die Lieferkonditionen gemäss Incoterms 2020 inklusive des benannten Bestimmungsorts (z. B. 'DDP 4051 Basel') explizit vermerkt sein.

Bei Stretchfolien ist eine exakte Aufschlüsselung der Gewichte unerlässlich. Auf der Rechnung müssen das Bruttogewicht (inklusive Paletten und Kartonagen), das Nettogewicht (Folie samt Pappkern) sowie idealerweise das reine Foliengewicht (Eigengewicht ohne Hülse) ausgewiesen werden. Eine pauschale Angabe wie '1 Palette Folie' genügt den Anforderungen der Eidgenössischen Zollverwaltung (BAZG) nicht.

  • Vollständige Absender- und Empfängerdaten inkl. Schweizer UID-Nummer
  • Angabe der 8-stelligen Zolltarifnummer pro Rechnungsposition
  • Detaillierte Warenbezeichnung: Materialart (z. B. LLDPE), Folienstärke in my, Rollenbreite in mm, Rollenlänge in m
  • Exakte Gewichtsangaben: Bruttogewicht, Nettogewicht und Anzahl Packstücke (Paletten/Kartons)
  • Währung und Zahlungskonditionen (idealerweise in CHF ausgewiesen)
  • Ursprungserklärung auf der Rechnung bei Waren mit Präferenzursprung (z. B. EU)

Beispielrechnung: Kostenstruktur beim Import von Maschinenstretchfolie

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Lieferkonditionen zu verdeutlichen, zeigt die folgende Beispielrechnung den Import von fünf Paletten Maschinenstretchfolie (Power-Folie, 17 my, 500 mm Breite, 16 kg Rollengewicht, 46 Rollen pro Palette, total 230 Rollen) aus dem EU-Raum in die Schweiz.

Beispielrechnung DAP: Warenwert ab Werk: 4'600 CHF. Frachtkosten Schweiz: 450 CHF. Zollansatz: 0.00 CHF. Speditionsgebühr für Einfuhrverzollung: 95 CHF. Vorweisungstaxe der Spedition (2 % der Vorlage, mind. 30 CHF): 30 CHF. Zoll- und Steuerbasis somit: 5'175 CHF. Darauf anfallende 8.1 % Einfuhrsteuer: 419.18 CHF. Gesamtaufwand für den Empfänger vor Vorsteuerabzug: 5'594.18 CHF. Die Speditionsgebühren von 125 CHF verbleiben als reine Zusatzkosten.

Beispielrechnung DDP: Der Lieferant stellt den Komplettpreis von 5'175 CHF zuzüglich 8.1 % Schweizer MWST (419.18 CHF) in Rechnung. Der Rechnungsbetrag lautet auf exakt 5'594.18 CHF inkl. MWST. Es fallen weder separate Verzollungsrechnungen noch administrative Zusatzaufwände beim Empfänger an.

  • Fixkosten der Verzollung fallen bei DDP für den Schweizer Einkäufer weg
  • Vorsteuerabzug der Einfuhrsteuer ist in beiden Varianten über den Veranlagungsverfügung (eVV) bzw. die MWST-Abrechnung möglich
  • DDP bietet 100 % Preissicherheit ohne unvorhergesehene Speditionsspesen

Checkliste für den Einkauf: Reibungslose Zollabwicklung sicherstellen

Um operative Verzögerungen an der Grenze und Nachbelastungen zu vermeiden, empfiehlt sich ein standardisierter Prüfprozess vor jeder Auftragserteilung im Ausland.

Klären Sie bereits bei der Anfrage, ob der Lieferant über eine eigene Schweizer Fiskalvertretung oder MWST-Registrierung verfügt, um regulär DDP fakturieren zu können. Ist dies nicht der Fall, muss die firmeneigene Zollkontonummer (ZAZ-Konto) beim Schweizer Spediteur hinterlegt sein, um unnötige Vorweisungstaxen zu verhindern.

Für Schweizer Unternehmen bietet BARG Packaging ein vollständig integriertes Beschaffungsmodell: Alle Stretchfolien werden verzollt frei Haus in die Schweiz geliefert, wobei sämtliche Preise transparent in CHF ausgewiesen sind und keine Import-Zusatzgebühren anfallen.

  • Lieferkondition DDP vertraglich mit fixem Bestimmungsort vereinbaren
  • UID-Nummer auf Richtigkeit und MWST-Zusatz prüfen
  • Gewichtsspezifikationen (Netto- und Foliengewicht) im technischen Datenblatt abgleichen
  • Elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) nach Wareneingang fristgerecht archivieren

Domande frequenti

Fallen beim Import von Stretchfolie aus der EU noch Zölle in der Schweiz an?
Nein, seit dem 1. Januar 2024 sind die Schweizer Industriezölle auf alle Industrieprodukte (Kapitel 25–97) vollständig abgeschafft. Für Stretchfolie fällt somit kein Zoll mehr an. Weiterhin geschuldet sind jedoch die Einfuhrsteuer von 8.1 Prozent sowie allfällige Abfertigungsgebühren der Spediteure.
Was ist der Unterschied zwischen Netto- und Eigengewicht bei Stretchfolien?
Das Nettogewicht umfasst üblicherweise das Gewicht der Folie einschliesslich des Pappkerns, auf den sie gewickelt ist. Das Eigengewicht bezeichnet das reine Foliengewicht abzüglich des Kerngewichts (z. B. 1.0 kg bis 1.6 kg Kern bei Maschinenstretchfolie). Für eine exakte Zoll- und Materialabrechnung sollten beide Werte getrennt deklariert werden.
Welche Rolle spielt die UID-Nummer bei der Schweizer Zollabfertigung?
Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) dient der eindeutigen Identifikation des Schweizer Importeurs im System der Eidgenössischen Zollverwaltung. Sie stellt sicher, dass die Einfuhrsteuer korrekt zugeordnet wird und der elektronische Veranlagungsnachweis (eVV) für den Vorsteuerabzug im System bereitgestellt werden kann.
Warum ist die Incoterm-Klausel DDP für Schweizer Firmen vorteilhafter als DAP?
Bei DDP übernimmt der Lieferant sämtliche Kosten und Risiken der Verzollung sowie die Transportabwicklung. Der Schweizer Empfänger vermeidet dadurch separate Rechnungen für Verzollungsdienstleistungen, Vorweisungstaxen oder unvorhergesehene Standgelder und profitiert von einer transparenten Kalkulationsbasis in CHF.

Richiedi subito i film

Tutti i prezzi in CHF, trasporto, dogana e sdoganamento inclusi. Altre guide nell' area conoscenze.