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PPWR Kennzeichnung Stretchfolie 2028: Vorgaben und Umsetzung
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Mit dem Inkrafttreten der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) ändern sich die Vorgaben für Transportverpackungen grundlegend. Ab dem 12. August 2028 müssen auch Stretchfolien europaweit einheitlich gekennzeichnet sein, um Materialart und Entsorgungsweg transparent auszuweisen. Für Schweizer Industrie- und Logistikbetriebe mit Export in den EU-Raum erfordert dies eine rechtzeitige Anpassung der Spezifikationen und Beschaffungsprozesse.
Rechtlicher Rahmen: Die Kennzeichnungspflicht ab August 2028
Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) löst die bisherige Richtlinie 94/62/EG ab und vereinheitlicht das Kennzeichnungsrecht direkt in allen EU-Mitgliedstaaten. Ziel ist es, getrennte Sammelströme zu optimieren und die Recyclingquoten von Kunststoffverpackungen messbar zu steigern. Für die Kennzeichnung von Verpackungen gilt eine Übergangsfrist von 42 Monaten nach Inkrafttreten, womit der Stichtag auf den 12. August 2028 fällt.
Obwohl die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat ist, betrifft die Kennzeichnungspflicht Schweizer Unternehmen unmittelbar: Jede Ladeeinheit, die in den EU-Binnenmarkt exportiert wird, muss den Vorgaben entsprechen. Dies betrifft sowohl Primärverpackungen als auch Tertiär- bzw. Transportverpackungen, zu denen Maschinen- und Handstretchfolien zählen. Werden Waren auf Paletten mit nicht konformer Stretchfolie in die EU eingeführt, drohen Vertriebsstopps, Rückweisungen an den Grenzübergängen oder administrative Bussen der jeweiligen Marktaufsichtsbehörden.
- Frist: Verbindliche Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften ab dem 12. August 2028.
- Geltungsbereich: Alle Transport- und Schutzverpackungen im Warenverkehr mit der EU.
- Betroffene Akteure: Hersteller, Verarbeiter, Händler und exportierende Unternehmen in der Schweiz.
Pflichtelemente: Materialcode LDPE 04 und harmonisierte Piktogramme
Kern der PPWR-Kennzeichnung ist die eindeutige Deklaration der verwendeten Kunststofffraktion. Bei Standard-Stretchfolien handelt es sich überwiegend um lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) oder Polyethylen niedriger Dichte (LDPE). Das massgebende Kennzeichen ist hierbei das standardisierte Dreiecks-Recyclingsymbol mit der Ziffer '04' im Zentrum und dem Schriftzug 'LDPE' direkt darunter.
Zusätzlich zum Materialcode verlangt die Verordnung harmonisierte Entsorgungshinweise. Die Europäische Kommission legt hierfür einheitliche Piktogramme fest, die dem Endanwender oder Entsorgungsbetrieb den korrekten Sammelbehälter bzw. die Wertstofffraktion zuweisen. Bisherige, national unterschiedliche Systeme (wie der Triman in Frankreich oder die Kennzeichnung nach italienischem Dekret 116/2020) werden schrittweise durch dieses einheitliche EU-Piktogramm ersetzt.
Sofern Rezyklatanteile (Post-Consumer-Rezyklat / PCR) im Produkt deklariert werden, müssen diese durch akkreditierte Zertifizierungen (beispielsweise nach RecyClass oder ISCC PLUS) lückenlos nachweisbar sein. Eine freiwillige Prozentangabe auf dem Druckbild ist zulässig, sofern sie den tatsächlichen, zertifizierten Massenanteil exakt widerspiegelt.
- Materialidentifikation: Recycling-Code '04 LDPE' gemäss harmonisierter Norm.
- Entsorgungsanweisung: EU-weit einheitliches Sortierpiktogramm für Kunststoffsammlungen.
- Rezyklatangabe: Deklaration des PCR-Anteils nur bei zertifizierter Rückverfolgbarkeit.
Technische Umsetzung im Druckbild: Platzierung, Rapport und Lesbarkeit
Die Kennzeichnung von Stretchfolie stellt verarbeitungstechnische Anforderungen an die Folienextrusion und den Flexodruck. Da Stretchfolie beim Wickelvorgang mit einer Dehnung von typischerweise 150 % bis über 300 % verarbeitet wird, muss das Druckbild so dimensioniert und platziert sein, dass es auch nach der Dehnung auf der Palette lesbar und scanbar bleibt.
Die Kennzeichnung kann entweder als kontinuierlicher Randdruck (Inline-Druck während der Konfektionierung) oder über ein definiertes Rapport-Druckbild erfolgen. Der Rapportabstand definiert, in welchen Intervallen sich das Kennzeichnungselement auf der Folienbahn wiederholt. Bei Maschinenrollen mit 500 mm Breite empfiehlt sich eine Positionierung entlang der Rollenkante, um das Wickelbild der Palette optisch nicht zu überfrachten und Barcodes auf Umkartons nicht zu verdecken.
- Rapportlänge: Typischerweise alle 500 mm bis 1000 mm entlang der Folienlänge.
- Druckposition: Randdruck ausserhalb des primären Sichtfeldes von Versandetiketten.
- Dehnungsverhalten: Berücksichtigung von Breiten- und Längsverzerrungen (Neck-in-Effekt).
- Kontrast: Ausreichender Farbkontrast zur transparenten oder eingefärbten Folie gemäss ISO/IEC 15415.
Einfluss auf Recyclingfähigkeit und Druckfarben
Ein wesentlicher Grundsatz der PPWR ist das 'Design for Recycling'. Verpackungen dürfen durch Zusatzstoffe oder Veredelungen die werkstoffliche Wiederverwertung im bestehenden Recyclingsystem nicht beeinträchtigen. Bedruckte Stretchfolie wird in mechanischen Recyclingprozessen der Fraktion Polyethylen (PE-LD) zugeführt.
Für die Bedruckung dürfen ausschliesslich Druckfarben verwendet werden, die den Deinking-Prozess nicht behindern oder die optischen und mechanischen Eigenschaften des Regranulats negativ beeinflussen. Schwermetallfreie, bindemittelarme Farben nach EuPIA-Leitlinien sind zwingend erforderlich. Ein zu hoher Flächenfarbauftrag (vollflächige Bedruckung) kann dazu führen, dass die Folie die Recyclingfähigkeitsklasse A oder B verfehlt, was ab 2030 finanzielle Nachteile durch modulierte EPR-Abgaben nach sich ziehen kann.
- Druckfarben: Ausschluss von schwermetallhaltigen oder toxischen Farbmitteln.
- Farbauftrag: Minimale Farbdeckung zur Vermeidung von Verunreinigungen im Regranulat.
- Rezyklierbarkeit: Erhalt der Einstufung in hohe Recyclingfähigkeitsklassen (Klasse A/B).
Checkliste für Einkauf und Logistik: Vorbereitung bis 2028
Um Lieferkettenunterbrüche und kurzfristige Umstellungskosten zu vermeiden, sollten Schweizer Unternehmen ihre Verpackungsbeschaffung frühzeitig strukturieren. Die Umstellung von Standardfolien auf zertifiziert gekennzeichnete Folien erfordert Vorlaufzeiten bei Folienherstellern und Druckereien.
Beispielrechnung für die Lagerumstellung: Ein Logistikzentrum verbraucht jährlich 120 Paletten Maschinenstretchfolie à 720 kg (Gesamtverbrauch: 86'400 kg). Bei einer regulären Lagerreichweite von 3 Monaten liegen rund 21'600 kg Folie an Lager. Wird die Umstellung auf PPWR-konforme Folie 6 Monate vor dem Stichtag (Februar 2028) eingeleitet, können Altbestände vollständig ohne Entsorgungsverlust verbraucht und Testläufe auf den Wickelanlagen durchgeführt werden.
BARG Packaging liefert ein breites Sortiment an standardisierten und PPWR-konformen Stretchfolien frei Haus in die Schweiz, verzollt und mit transparenter Preisauszeichnung in CHF.
- Bestandsaufnahme: Prüfung aller derzeit eingesetzten Hand- und Maschinenstretchfolien.
- Lieferantenaudit: Schriftliche Bestätigung über die PPWR-Konformität ab 2028 einfordern.
- Rapportabstimmung: Abstimmung von Druckbildbreite und Rapport auf die bestehenden Wickelparameter.
- Abverkaufsplanung: Lagerbestände ungekennzeichneter Folien bis Juni 2028 abbauen.
Questions fréquentes
- Gilt die PPWR-Kennzeichnungspflicht auch für Schweizer Unternehmen ohne EU-Niederlassung?
- Ja. Sobald verpackte Güter in den EU-Binnenmarkt exportiert oder dort in Verkehr gebracht werden, müssen die Transportverpackungen den Vorschriften der PPWR entsprechen. Die Verantwortung liegt beim Inverkehrbringer in der EU, der die Einhaltung vertraglich an Schweizer Lieferanten weitergibt.
- Müssen transparente Standard-Stretchfolien ab August 2028 zwingend bedruckt sein?
- Grundsätzlich schreibt die PPWR vor, dass Verpackungen direkt auf dem Material oder über ein dauerhaft angebrachtes Etikett gekennzeichnet werden müssen. Bei Stretchfolie ist der Inline-Rapportdruck das wirtschaftlichste und technisch sicherste Verfahren, um die Kennzeichnungspflicht mit Materialcode und Entsorgungspiktogramm zu erfüllen.
- Welche Mindestgrösse ist für den Materialcode LDPE 04 vorgeschrieben?
- Die genauen Abmessungen der harmonisierten Symbole werden in Durchführungsrechtsakten der EU-Kommission final definiert. In der Praxis wird eine Symbolhöhe von mindestens 5 mm bis 10 mm angestrebt, um die Lesbarkeit trotz Foliendehnung und Faltenbildung auf der Palette sicherzustellen.
- Gibt es Übergangsfristen für bereits gewickelte Paletten vor dem Stichtag 2028?
- Waren und Verpackungen, die vor dem Stichtag 12. August 2028 nachweislich bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden, dürfen in der Regel bis zum Abbau der Lagerbestände abverkauft werden. Neu verpackte Paletten ab dem Stichtag müssen ausnahmslos den neuen Kennzeichnungsvorgaben entsprechen.
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