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Wissen · Blog

PPWR Verpackungsdatenblatt: Anforderungen an Stretchfolien

Die europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) verschärft die Dokumentationspflichten für Verpackungsmaterialien drastisch. Für Schweizer Unternehmen, die Waren in den EU-Raum exportieren oder ihre betriebsinternen Nachhaltigkeitsstandards auditieren, bildet ein lückenloses Verpackungsdatenblatt die rechtliche und operative Basis.

Relevanz der PPWR für Schweizer Einkaufs- und Logistikteams

Obwohl die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat ist, betrifft die PPWR Schweizer Industrie- und Handelsunternehmen direkt über zwei Hebel: den direkten Export verpackter Güter in den EU-Binnenmarkt und die zunehmenden Anforderungen internationaler Kunden an die lückenlose Dokumentation der Transportverpackung. Stretchfolien fallen als Tertiär- bzw. Transportverpackung vollumfänglich unter den Geltungsbereich der Verordnung.

Ein traditionelles technisches Datenblatt (TDS), das lediglich mechanische Kennwerte wie Reissdehnung, Durchstossfestigkeit und Foliendicke abbildet, reicht künftig nicht mehr aus. Das Datenblatt muss um regulatorische Kennzahlen zur Materialzusammensetzung, Rezyklatanteilen, Rezyklierbarkeit und Rückverfolgbarkeit erweitert werden. Ohne diese Angaben drohen Verzögerungen bei der Zollabfertigung, Beanstandungen durch Auftraggeber oder Sanktionen in den Zielländern.

  • Direkte Betroffenheit bei Exporten von palettierten Waren in alle EU-Mitgliedstaaten.
  • Nachweispflicht für Inverkehrbringer bezüglich Materialkonformität und Recyclingkriterien.
  • Erweiterung des klassischen Datenblatts vom rein technischen Spezifikationsblatt zum Konformitätsdokument.

Materialzusammensetzung und Polymerdeklaration

Die PPWR verlangt eine präzise Aufschlüsselung der verwendeten Polymere, um die Einstufung in standardisierte Recyclingströme zu ermöglichen. Stretchfolien basieren primär auf Polyethylen niedriger Dichte (PE-LD / LLDPE), weisen jedoch je nach Herstellungsverfahren (Cast oder Blasfolie) und Leistungsanforderung komplexe Co-Extrusionsstrukturen mit bis zu 55 Schichten auf.

Im Datenblatt müssen alle Polymerkomponenten mit ihrem prozentualen Massenanteil ausgewiesen werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei Additiven wie Klebrigmachern (Tackifier, z. B. Polyisobutylen/PIB), Farbpigmenten oder UV-Stabilisatoren. Überschreiten funktionale Additive definierte Grenzwerte, kann dies die Einstufung der Folie als monomaterial-basiert gefährden.

  • Exakte Angabe des Basispolymers gemäss ISO-Nomenklatur (z. B. PE-LLD, PE-LD, mLLDPE).
  • Deklaration aller Co-Monomere und Additive mit einem Masseanteil von über 0,1 %.
  • Nachweis des Monomaterial-Status (Polyethylen-Anteil von mindestens 95 Massenprozent).

Rezyklatanteil: PCR vs. PIR und Zertifizierungsnachweis

Ein Kernziel der PPWR ist die schrittweise Erhöhung des Rezyklatanteils in Kunststoffverpackungen. Für Stretchfolien gelten ambitionierte Mindestquoten für Post-Consumer-Rezyklate (PCR). Im Verpackungsdatenblatt muss eindeutig zwischen PCR (Abfälle von Endverbrauchern oder aus Gewerbebetrieben nach der Nutzung) und PIR (Post-Industrial-Rezyklat aus industriellen Prozessabfällen) unterschieden werden.

PIR darf verarbeitungstechnisch eingesetzt werden, zählt gemäss den strengen Auslegungen der EU-Verordnung jedoch nicht zur Erfüllung der gesetzlichen PCR-Quoten. Das Datenblatt muss daher den exakten Prozentsatz an zertifiziertem PCR-Material separat aufführen, ergänzt um die Angabe des zugrunde liegenden Zertifizierungssystems (z. B. RecyClass, EuCertPlast oder ISCC PLUS bei massebilanzierten Ansätzen).

  • Getrennter Ausweis von Post-Consumer- (PCR) und Post-Industrial-Rezyklat (PIR) in Prozent.
  • Beispielrechnung: Bei einer Maschinenstretchfolie mit 20 my Gesamtdicke und 30 % PCR-Anteil stammen rechnerisch 6 my des Folienquerschnitts aus Post-Consumer-Abfällen.
  • Angabe der Zertifikatsnummer und des Standards zur Rückverfolgbarkeit der Rezyklatkette.
  • Angabe zum Herstellungsverfahren (mechanisches Recycling oder chemisches Recycling via Massenbilanz).

Design for Recycling und Recyclingfähigkeit

Gemäss PPWR müssen Verpackungen so konstruiert sein, dass sie im industriellen Massstab rezyklierbar sind (Design for Recycling). Die Folien werden künftig in Recyclingfähigkeitsklassen (Klassen A bis C, wobei Klasse D als nicht konform gilt) eingeteilt. Das Datenblatt muss nachweisen, dass die Stretchfolie die Kriterien für eine Einstufung in die bestehenden PE-LD-Sammelströme erfüllt.

Ausschlaggebend hierfür sind neben dem Monomaterial-Charakter auch optische und mechanische Eigenschaften. Stark eingefärbte Folien (z. B. tiefschwarz durch Rußpartikel ohne NIR-Detektierbarkeit) können Sortieranlagen behindern und werden abgewertet. Datenblätter transparenter oder transluzenter Folien sollten daher explizit die Sortierbarkeit mittels Nahinfrarot-Sensorik (NIR) bestätigen.

  • Einstufung der Folie nach anerkannten Bewertungsstandards (z. B. RecyClass Design Guide for PE Flexible Films).
  • Bestätigung der Detektierbarkeit bei automatischen Sortierverfahren (NIR-Kompatibilität bei Farbfolien).
  • Verzicht auf störende Barriereschichten (wie EVOH oder Polyamid) über den zulässigen Toleranzgrenzen.

Entsorgungswege, Kennzeichnung und Rollenkomponenten

Ein Verpackungsdatenblatt für Stretchfolien beschränkt sich nicht nur auf die Folienbahn selbst, sondern umfasst das Gesamtsystem aus Folie und Wickelkern (Papp- oder Kunststoffhülse). Die PPWR verlangt eine klare Kennzeichnung für die Endanwender zur getrennten Entsorgung der Komponenten.

Das Datenblatt muss den standardisierten Material-Identifikationscode (z. B. 04 PE-LD für die Folie, 21 PAP für Standard-Papphülsen) enthalten. Zudem muss dokumentiert sein, ob die Folie frei von bedenklichen Stoffen gemäss REACH (SVHC-Kandidatenliste) und frei von Schwermetallen (Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI gemäss Richtlinie 94/62/EG unter 100 ppm) ist.

  • Material-Identifikationscodes gemäss Entscheidung 97/129/EG (z. B. PE-LD 04 für die Folie, PAP 21 für Hülsen).
  • Gewichtsdeklaration der Kernkomponenten zur korrekten Meldung bei Entsorgungssystemen.
  • Bestätigung der Konformität bezüglich Schwermetallgrenzwerten (< 100 mg/kg kumuliert).
  • Erklärung zur Konformität mit der EU-Verordnung 1907/2006 (REACH) und Verordnung 10/2011 (Lebensmittelkontakt, falls relevant).

Checkliste für den Einkauf und Bezug in der Schweiz

Einkaufsverantwortliche sollten bestehende Spezifikationen systematisch mit den neuen Anforderungen abgleichen. Lieferanten müssen in der Lage sein, ein vollumfängliches Verpackungsdatenblatt sowie eine zugehörige Konformitätserklärung auf Verlangen vorzulegen. Bei der Beschaffung sollte darauf geachtet werden, dass die deklarierten Werte kontinuierlich chargenbezogen nachprüfbar sind.

BARG Packaging liefert das gesamte Sortiment an Hand- und Maschinenstretchfolien mit normkonformen technischen Datenblättern, verzollt und frei Haus in die gesamte Schweiz, mit transparenter Preisstellung in CHF.

  • Polymerbasis: PE-LD/LLDPE mit mindestens 95 % Reinheit deklariert?
  • PCR-Anteil: Prozentualer Anteil separat ausgewiesen und durch Auditzertifikate belegt?
  • Dicke und Kern: Foliendicke in my, Rollenbreite in mm und Kerngewicht in kg separat aufgeführt?
  • Recycling-Design: Bestätigung der RecyClass-Konformität oder NIR-Detektierbarkeit vorhanden?
  • Rechtssicherheit: REACH- und Schwermetallkonformität schriftlich bestätigt?

Häufige Fragen

Gilt die PPWR auch für rein innerbetrieblich genutzte Stretchfolien in der Schweiz?
Für Verpackungsmaterialien, die ausschliesslich innerhalb der Schweiz verbleiben und nicht exportiert werden, gilt primär das Schweizer Umweltschutzgesetz (USG). Sobald jedoch palettierte Waren in den EU-Raum exportiert werden oder Schweizer Betriebe als Zulieferer internationaler Konzerne agieren, müssen die Verpackungen den PPWR-Anforderungen entsprechen.
Worin liegt der Unterschied zwischen einem technischen Datenblatt und einer PPWR-Konformitätserklärung?
Das technische Datenblatt (TDS) beschreibt die physikalischen, mechanischen und materiellen Eigenschaften des Produkts wie Dicke, Zugfestigkeit, Polymerstruktur und Rezyklatanteil. Die Konformitätserklärung ist ein rechtlich verbindliches Dokument, in dem der Hersteller formell bestätigt, dass das Produkt alle gesetzlichen Vorgaben der Verordnung erfüllt.
Wie wird der PCR-Rezyklatanteil im Verpackungsdatenblatt nachgewiesen?
Der Nachweis erfolgt über anerkannte Zertifizierungssysteme für die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette, beispielsweise EuCertPlast, RecyClass oder ISCC PLUS. Im Datenblatt müssen der genaue Prozentsatz des Post-Consumer-Materials sowie die entsprechende Zertifizierungsreferenz ausgewiesen sein.
Darf PIR-Material zur Erfüllung der gesetzlichen Rezyklatquoten genutzt werden?
Nein. Gemäss den Definitionen der PPWR zielen die gesetzlichen Mindestquoten explizit auf Post-Consumer-Rezyklate (PCR) ab. Post-Industrial-Rezyklat (PIR) verbessert zwar die CO2-Bilanz der Folie, darf aber im Datenblatt nicht als regulatorischer PCR-Anteil deklariert werden.

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